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Allgemeine Bestimmungen
Der Verein führt den Namen "Münchner Filmwerkstatt e.V.", hat seinen Sitz in München und ist beim dortigen Amtsgericht in das Vereinsregister einzutragen. Sein geographischer Wirkungskreis ist grundsätzlich nicht begrenzt. Der Verein ist eine politisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängige und pluralistische Gruppe.
Ziel und Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Filmkunst und Filmkultur. Dies wird insbesondere verwirklicht durch:
- Herstellung künstlerisch wertvoller Filme, deren wirtschaftliche Verwertung und öffentliche Aufführung sowie
- Auseinandersetzung mit künstlerisch wertvollen Filmen unter inhaltlichen, gestalterischen und produktionstechnischen Gesichtspunkten.
Künstlerisch wertvolle Filme sind dabei solche, in denen durch freie schöpferische Gestaltung Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.
Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Sie richtet dazu ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand. Bei Minderjährigen ist zum Vereinseintritt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Die ordentliche Mitgliedschaft wird nur für einen Zeitraum von drei Jahren erworben und kann danach vom Vorstand für immer weitere drei Jahre erneuert werden. Jahre der Vorstandstätigkeit werden nicht angerechnet. Wird sie nicht erneuert, so wird sie automatisch in eine außerordentliche Mitgliedschaft umgewandelt. Die ordentliche Mitgliedschaft verpflichtet zur Mitarbeit, ein Beitrag wird nicht erhoben, sie berechtigt zur Teilnehme an der Vollversammlung und zur kollektiven Ausübung der ihr zukommenden Rechte.
Außerordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Sie richtet dazu ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand. Bei Minderjährigen ist zum Vereinseintritt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Von außerordentlichen Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Vollversammlung beschlossen wird. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Die außerordentliche Mitgliedschaft ist nicht befristet.
Der Vorstand beschließt über die Mitgliedschaft in der beantragten Form, Einspruch gegen seine Entscheidung ist nicht möglich. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist jederzeit zulässig und muß dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Sofern das ausgetretene Mitglied beitragspflichtig war, besteht unabhängig vom Austrittstermin die Pflicht, den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu bezahlen. Jedes Mitglied, das nicht Vorstandsmitglied ist, kann jederzeit durch einen Vorstandsbeschluß aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Betroffene ist vor der Abstimmung zu hören, sofern er der rechtzeitig an seine letztbekannte Adresse zu richtenden schriftlichen Einladung nachgekommen ist.
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Vollversammlung, Vorstand und Beirat.
Vollversammlung
Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Vereins, sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, schriftliche Stimmübertragung und Stimmakkumulation sind zulässig. Das aktive Wahlrecht beginnt mit der Vollendung des sechzehnten Lebensjahrs, das passive mit Eintreten der Volljährigkeit.
Vollversammlungen
Der Vorstand muß mindestens einen Monat vor einer Vollversammlung zu dieser schriftlich durch Bekanntgabe von Ort, Datum, Zeit und Tagesordnung einladen. Eine Vollversammlung ist unabhängig von der erschienen Mitglieder beschlußfähig, sofern zu ihr ordnungsmäßig eingeladen wurde. Der Vorstand ist zur Einberufung einer Vollversammlung binnen zwei Monaten verpflichtet, wenn ein Zehntel aller ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen und einer vorläufigen Tagesordnung verlangen. Die Leitung der Vollversammlung obliegt einem vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied.
Vollversammlungen finden öffentlich statt. Die Öffentlichkeit kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitgliedern oder durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, dann sind nur Mitglieder zugelassen. Über Vollversammlungen ist Protokoll zu führen, aus dem mindestens Tagesordnung, die Anwesenden und die Wahlergebnisse und Beschlüsse hervorgehen müssen. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Abschriften des Protokolls sind spätestens auf der nächsten Vollversammlung allen Mitgliedern, die dies wünschen, auszuhändigen.
Aufgaben der Vollversammlung
Der Beschlußfassung der Vollversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Gegenstände. Die Vollversammlung kann weitere Gegenstände auf die Tagesordnung setzen:
Die erste Vollversammlung eines jeden Jahres hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands,
- Kassenprüfung,
- Entlassung des Vorstands und insbesondere von seit der letzten Entlastung des Vorstands ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern.
Jede Vollversammlung kann außerdem folgende Aufgaben wahrnehmen:
- Wahl von Vorstandsmitgliedern,
- Beschlußfassung über Anträge.
Vorstand
Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte volljährige Mitglieder des Vereins mit einfacher Mehrheit der Stimmen anwesenden Mitglieder in beliebiger Anzahl in den Vorstand. Ein Vorstandsmitglied wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es kann von einer Vollversammlung mit 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder aus dem Vorstand abberufen werden.
Sofern mehrere Vorstandsmitglieder bestellt sind, vertreten immer zwei den Verein gemeinsam nach außen. Die Vorstandsmitglieder bilden gemeinsam den Vorstand im Sinne des §26 BGB. Die Vorstandsmitglieder können auf Einzelfälle bezogen durch vorherige Zustimmung der Vollversammlung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Vorstandssitzungen
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse in namentlicher Abstimmung; ein Antrag ist angenommen, wenn mindestens eine Stimme dafür und keine dagegen abgegeben wurde. Vorstandssitzungen finden unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt. Ordentliche Mitglieder des Vereins und Beiratsmitglieder können jedoch an den Vorstandssitzungen teilnehmen, wenn dagegen aus den Reihen der Vorstandsmitglieder kein Widerspruch laut wird. Über Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen, aus dem mindestens die Tagesordnung, die Anwesenden und die gefaßten Beschlüsse hervorgehen müssen. Das Protokoll ist von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Abschriften des Protokolls sind spätestens auf der nächsten Vorstandssitzung allen Vorstandsmitgliedern, die dies wünschen, auszuhändigen.
Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Vollversammlung,
- Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlung,
- Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts,
- Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,
- Personalangelegenheiten.
Beirat
Der Vorstand kann Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, Wissenschaftler, ehemalige Vorstandsmitglieder und weitere geeignete natürliche Personen auf unbestimmte Zeit in einen Beirat berufen. Auch die Abberufung ist ggfs. durch einen Beschluß des Vorstands möglich.
Beiratssitzungen
Die Modalitäten der Beiratssitzungen regelt der Vorstand durch einfachen Beschluß.
Aufgaben des Beirats
Aufgaben des Beirats sind die Beratung des Vorstands sowie die Repräsentation des Vereins ohne Vertretungsmacht.
Finanzen
Der Verein verfolgt durch Förderung von Kunst und Kultur ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft über die Erstattung ihrer Auslagen hinaus keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitteilungspflicht
Jedes Mitglied hat bei einer Adressenänderung seine neue Adresse unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, eigene Recherchen über Adressen zu betreiben. Jede Mitteilung, die an die letzte Adresse eines Mitglieds gerichtet wurde, gilt unter allen Umständen als zugegangen, insbesondere auch, wenn die Sendung zurückkommt.
Satzungsänderung
Satzungsänderungen - auch des Abschnitts "Ziel und Zweck" - können nur mit 2/3-Mehrheit der auf einer Vollversammlung, zu er unter Bekanntgabe der anstehenden Satzungsänderung eingeladen wurde, anwesenden Mitglieder verabschiedet werden. Jeder Beschluß über die Änderung de Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer extra zu diesem Zweck einberaumten Versammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden, bei der zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder des Vereins anwesend sind. Das Vereinsvermögen fällt bei seiner Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an eine von der die Auflösung beschließenden Vollversammlung festzusetzende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat. Durch die Versammlung, die die Auslösung des Vereins beschließt, sind zwei Liquidatoren zu bestimmen, die ihrer Aufgabe nur gemeinsam nachgehen dürfen.
Beschlossen durch die Gründungsversammlung am 26.11.95 in Mainz
Zuletzt geändert durch die Vollversammlung am 10.04.05 in München
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