Satzung

§1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Verein trägt den Namen „Münchner Filmwerkstatt e.V.“ und hat seinen Sitz in München. Er ist beim dortigen Amtsgericht unter VR18923 in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängig und pluralistisch.

 

§2 Ziel und Zweck

(1) Ziel und Zweck des Vereins sind die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Volks- und Berufsbildung. Diese werden insbesondere verwirklicht durch

  • die Errichtung und den Betrieb eines Filmhauses in München als Zentrum für Kinokultur, Medienbildung und Filmschaffen in München
  • filmkulturelle Angebote wie die Vorführung von Filmen unabhängiger Filmemacherinnen und Filmemacher sowie des filmischen Nachwuchs‘ im Rahmen eines regelmäßigen Kinoprogramms und/oder von Festivals und Filmwochen
  • die Förderung des filmischen Nachwuchs und der unabhängigen Filmschaffenden durch Treffen zur Vernetzung und Zusammenarbeit sowie durch Beratung
  • ein umfassendes Angebot von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Filmschaffende, insbesondere von Workshops, Seminaren und Kongressen sowie Diskussions- und Vortragsveranstaltungen.

(2) Der Verein kann weitere Aufgaben und Einrichtungen zur Förderung von Kunst und Kultur sowie der Volks- und Berufsbildung übernehmen und betreiben.

 

§3 Ordentliche Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins können nur juristische Personen werden.

(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen, über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(3) Die Mitgliedschaft endet

  • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig;
  • durch Ausschluß aus dem Verein. Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluß aussprechen, nachdem sie dem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung gegeben hat. Die Gründe sind dem Betroffenen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen;
  • mit der Auflösung oder Aufhebung eines Mitglieds.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(4) Die Höhe der Beiträge der ordentlichen Mitglieder regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§4 Außerordentliche Mitgliedschaft

(1) Neben der ordentlichen gibt es für natürliche wie juristische Personen die Möglichkeit zur außerordentlichen Mitgliedschaft, die nicht zur kollektiven Ausübung der der Mitglieder­ver­samm­lung übertragenen Rechte und Pflichten berechtigt.

(2) Aufnahme außerordentlicher Mitglieder, deren Beitragsverpflichtung sowie die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft obliegen dem Vorstand.

 

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

 

§6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlußfassende Organ des Vereins. Sie kann alle Angelegenheiten des Vereins entscheiden, auch wenn sie durch diese Satzung erst einmal einem anderen Organ überantwortet sind. Sie trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Enthaltungen bleiben außer Betracht), dies gilt auch für Satzungsänderungen (einschließlich des §2 „Ziel und Zweck“) oder die Auflösung des Vereins. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben, solange dies nicht geschehen ist sowie in allen Fällen, in denen diese keine abweichenden Regelungen trifft, gilt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags.

(2) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Schriftliche Stimmübertragung und Stimmenhäufung sind zulässig, wobei ein Mitglied nicht mehr als drei Stimmen auf sich vereinen kann.

(3) Zu den vornehmsten Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören

  • die Aufstellung ihrer Tagesordnung,
  • die Wahl eines Versammlungsleiters und eines Protokollanten aus dem Kreis der Anwesenden (Vereinsmitgliedschaft ist nicht erforderlich),
  • die Entgegennahme und Diskussion des Jahresabschlusses und des Berichts der Kassenprüfer sowie die Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder für abgeschlossene Geschäftsjahre,
  • Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,
  • die Wahlen von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern,
  • die Beschlußfassung über den Haushalt des Vereins,
  • Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

(4) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muß die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe eines Tagesordnungsvorschlags und eines Vorschlags für die Versammlungsleitung per eMail an alle Mitglieder (unter Verwendung ihrer letzten bekannten eMail-Adresse).

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend oder durch Stimmübertragung vertreten sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so beruft der Vorstand binnen einer Woche wiederum mit einer Frist von zwei Wochen eine erneute Mitgliederversammlung ein, die unabhängig von der Zahl der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder beschlußfähig ist.

(6) Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen (durch Handzeichen), es sei denn, ein ordentliches Mitglied besteht auf geheime Wahl bzw. Abstimmung. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen und den Mitgliedern binnen zwei Wochen per eMail an ihre letzte bekannte eMail-Adresse zu übersenden ist.

 

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB besteht aus einem oder mehreren von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern, die jeder einzeln berechtigt sind, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils von den Beschränkungen des §181 BGB befreit. Der Vorstand gibt sich einstimmig eine Geschäftsordnung, die seine Arbeitsteilung, Beschlußfassung etc. im Innenverhältnis regelt.

(2) Vorstandsmitglieder können auf jeder Mitgliederversammlung gewählt werden, sie bleiben bis zur ersten Mitgliederversammlung des zweiten auf ihre Wahl folgenden Jahres im Amt. Wiederwahl ist zulässig, zwischenzeitige Abwahl ebenso.

(3) Der Vorstand kann zu seiner Entlastung Mitarbeiter beschäftigen und besondere Vertreter nach §30 BGB bestellen.

 

§8 Beirat

Der Vorstand kann zu seiner Beratung sowie zur Repräsentation des Vereins ohne Vertretungsmacht Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, Wissenschaftler, ehemalige Vorstandsmitglieder und weitere geeignete natürliche Personen auf unbestimmte Zeit in einen Beirat berufen. Auch die Abberufung ist ggfs. durch einen Vorstandsbeschluß möglich.

 

§9 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

§10 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine von der die Auflösung beschließenden Mitgliederversammlung festzusetzende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Volks- und Berufsbildung zu verwenden hat.

 

Beschlossen durch die Gründungsversammlung am 26.11.95 in Mainz
Zuletzt geändert durch die Vollversammlung am 15.02.14 in München